f) Aus den aktenkundigen Bauplänen, insbesondere aus Plan Nr. 8276-106, ergibt sich, dass sowohl das «Untergeschoss 1» als auch das «Untergeschoss 2» das zulässige Mass ab dem unteren Referenzpunkt übersteigen. Der untere Referenzpunkt ist dabei die Fassadenlinie, also der Schnittpunkt von Fassadenflucht und massgebendem Terrain. Die Geschosshöhe über Terrain beträgt beim «Untergeschoss 2» 2,8 m (577.90 ./. 575.10). Hinzu kommt ein aus dem Terrain ragender Teil des Fundaments, welcher weit mehr als 20 cm ausmacht. Damit ragt das «Untergeschoss 2» mehr als die absolut zulässigen 3 m über den unteren Referenzpunkt hinaus.