Damit ist die Ermächtigung des Regierungsrates, die Begriffe, Mess- und Berechnungsweisen im Bauwesen zu bestimmen und den Beitritt zur IVHB zu erklären, demokratisch legitimiert (vergleiche E. 2c hievor). Die Anhänge zur IVHB sind ferner – gesetzgeberisch vorbildlich – in das kantonale Reglement übernommen und im Rechtsbuch publiziert worden. Insbesondere aus den im RPBG enthaltenen Skizzen ergibt sich anschaulich, wie die einzelnen Begriffe zu verstehen sind. Die IVHB ist dabei interkantonales, das PBG und das RPBG kantonales Recht. Von ungenügender demokratischer Legitimation sowie ungenügender Normdichte beziehungsweise -stufe kann somit keine Rede sein.