e) Die Rügen sind unbegründet. Zum einen trifft nicht zu, dass die Vorinstanz die streitigen Geschosse «zusammen berechnet». Die Vorinstanz prüfte beide Geschosse je einzeln darauf hin, ob sie als Untergeschosse zu gelten haben oder nicht. Dabei orientierte sie sich an den – jedenfalls im Ergebnis – korrekten gesetzlichen Bestimmungen (vergleiche E. 3a ff. hievor). Im Weiteren trifft nicht zu, dass es den angewendeten Bestimmungen an der demokratischen Legitimation fehlen würde. Das revidierte PBG wurde dem Volk unterbreitet und von diesem in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010 angenommen (vergleiche Art. 90 Abs. 1 KV; Amtsblatt des Kantons Uri Nr. 24 vom 18.06.2010 S. 937).