Sie rügen indes, die IVHB lasse offen, ob für die Berechnung bei Untergeschossen «die Fassadenlinie lediglich bis zur Unterkante des jeweiligen Geschosses oder darüber hinaus zu berücksichtigen sei». Der Wortlaut deute darauf hin, dass es auch mehrere Untergeschosse geben dürfe, die je nach Praxis oder gesetzlicher Regelung des Gemeinwesens «einzeln oder gemeinsam berechnet» werden sollten. Gemäss Beurteilung der Vorinstanz würden jeweils mehrere Untergeschosse gemeinsam berechnet und die Fassadenlinie über die Unterkante des jeweiligen Geschosses hinaus berechnet. Ziff. 6.2 IVHB Anhang genüge ferner bezüglich der Normdichte und Normstufe nicht.