Die Beschwerdeführer 1 und 2 bestreiten nicht, dass die IVHB gegenüber der gemeindlichen Bauordnung höherrangiges Recht darstellt. Insofern scheinen auch die Beschwerdeführer anzuerkennen, dass in der vorliegenden Bausache die IVHB beziehungsweise das RPBG, welches die IVHB auf kantonaler Ebene abbildet, zur Anwendung gelangen. Sie rügen indes, die IVHB lasse offen, ob für die Berechnung bei Untergeschossen «die Fassadenlinie lediglich bis zur Unterkante des jeweiligen Geschosses oder darüber hinaus zu berücksichtigen sei».