Beim «Untergeschoss 2» seien dies bis über 4 m. Damit seien beide streitgegenständlichen Geschosse als Vollgeschosse zu qualifizieren. Das Bauvorhaben weise daher insgesamt drei Vollgeschosse auf. In der Wohnzone W 1, in welcher das Bauvorhaben entstehen soll und in welcher nur ein Vollgeschoss zulässig sei, stelle dies einen Verstoss gegen die Vorschriften über die zulässige Geschosszahl dar. d) Die Beschwerdeführer 1 und 2 bestreiten nicht, dass die IVHB gegenüber der gemeindlichen Bauordnung höherrangiges Recht darstellt.