Es sei unbestritten, dass die oberen zwei Geschosse als Dachgeschoss und Vollgeschoss zu qualifizieren seien. Streitig sei, ob die untersten zwei Geschosse («Untergeschoss 1» und «Untergeschoss 2») Untergeschosse darstellten und deshalb nicht als Vollgeschosse anzurechnen seien. Aus den Bauplänen ergebe sich, dass sowohl das «Untergeschoss 1» als auch das «Untergeschoss 2» die absolute Höchstgrenze von 3 m zwischen oberem und unterem Referenzpunkt deutlich überschreite. So rage beim «Untergeschoss 1» die Oberkante des fertigen Bodens an der talseitigen Fassadenflucht bis weit über 6 m über die Fassadenlinie hinaus. Beim «Untergeschoss 2» seien dies bis über 4 m.