c) Die Vorinstanz erwägt, der geplante Neubau komme in einer steilen, gegen Nordwesten abfallenden Hanglage zu liegen und weise vier Geschosse auf. Aus den Bauplänen ergebe sich, dass im obersten, als «Dachgeschoss» bezeichneten Geschoss, die Garagen und der Eingangsbereich des Wohnhauses errichtet werden sollten. Darunter sollten auf zwei Geschossen («Erdgeschoss» und «Untergeschoss 1») die Hauptwohnung und im untersten Geschoss («Untergeschoss 2») eine Einliegerwohnung entstehen. Es sei unbestritten, dass die oberen zwei Geschosse als Dachgeschoss und Vollgeschoss zu qualifizieren seien.