b) Im Anhang zum RPBG sind ferner wiederum in Übereinstimmung mit dem Anhang 1 zur IVHB die Begriffe «Fassadenflucht» und «Fassadenlinie» definiert. Als Fassadenflucht gilt die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt (Ziff. 3.1). Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain (Ziff. 3.2).