87 Abs. 2 Ziff. 6.2 BZO Schattdorf 2014 vorsieht, dass Untergeschosse im Durchschnitt höchstens 2 m und absolut höchstens 3 m über das massgebende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen dürfen, ist die Bestimmung im RPBG restriktiver. Nach RPBG dürfen Untergeschosse im Durchschnitt höchstens 1 m und absolut höchstens 1,5 m über das massgebende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen (Ziff. 6.2 RPBG Anhang). Ab dem 1. Januar 2012 bis zum Inkrafttreten der BZO Schattdorf 2014 galt somit grundsätzlich die restriktivere Bestimmung im RPBG.