3. a) Im Anhang zum RPBG wird in Übereinstimmung mit dem Anhang 1 zur IVHB definiert, was als «Untergeschoss» gilt. Untergeschosse sind demnach Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt (Ziff. 6.2). Das zulässige Mass bestimmt sich nach dem RPBG, soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt (Ziff. 6.2 RPBG Anhang). Die Gemeinden haben hier somit einen gewissen Entscheidungsfreiraum. Während Art. 87 Abs. 2 Ziff.