Die Vorschriften der Gemeinden, die dem PBG oder darauf gestützter Ausführungsbestimmungen widersprechen, gelten als aufgehoben (Art. 125 Abs. 1 PBG). Seit dem 1. Januar 2012 gelten mit anderen Worten die Vorschriften der IVHB beziehungsweise des PBG und RPBG ungeachtet dessen, ob in den gemeindlichen Bauordnungen abweichende Bestimmungen enthalten sind. Die Übergangsbestimmung von Art. 125 Abs. 4 PBG bezog sich auf übergangsrechtliche Fälle im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des PBG und betrifft nicht Fälle späterer Anpassungen gemeindlicher Bauordnungen. Die fünfjährige Umsetzungsfrist von Art.