c) Seit dem 1. Januar 2012 steht das PBG in Kraft. Nach Art. 18 Abs. 1 PBG bestimmt der Regierungsrat in einem Reglement die Begriffe, Mess- und Berechnungsweisen im Bauwesen. Der Regierungsrat kann zu diesem Zweck der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beitreten und diese verbindlich erklären (Art. 18 Abs. 3 PBG). Der Regierungsrat des Kantons Uri erliess gestützt hierauf das Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG, RB 40.1115; in Kraft seit 01.01.2012). Nach dessen Art. 2 Abs. 1 erklärt der Regierungsrat für den Kanton Uri den Beitritt zur IVHB. Art. 2 Abs. 3