Die BK Schattdorf habe somit das Baugesuch noch nach altem Recht zu beurteilen gehabt. Für die Vorinstanz als Rechtsmittelinstanz sei die neue BZO Schattdorf 2014 anzuwenden. b) Die Beschwerdeführer 1 wenden ein, die Vorinstanz lege die Übergangsbestimmung von Art. 148 BZO Schattdorf 2014 falsch aus. Es habe klar die Meinung bestanden, dass für hängige Verfahren (nur) das formelle Recht der neuen BZO Schattdorf 2014 gelten solle. Hingegen sei das materielle Recht der alten BZO Schattdorf 1998 für hängige Verfahren weiterhin gültig.