a) Die Vorinstanz erwägt, es sei am 6. April 2015 die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Schattdorf vom 24. November 2014 (nachfolgend: BZO Schattdorf 2014) in Kraft getreten. Diese habe die alte Bau- und Zonenordnung vom 15. Juni 1998 ersetzt (nachfolgend: BZO Schattdorf 1998). Nach Art. 148 BZO Schattdorf 2014 seien hängige Baugesuche bis zum erstinstanzlichen Bauentscheid nach bisherigem Recht zu beurteilen. Das Rechtsmittelverfahren richte sich nach neuem Recht. Die Beschwerdeführer 1 hätten ihr Baugesuch am 16. Dezember 2014 und somit vor Inkrafttreten der BZO Schattdorf 2014 eingereicht. Die BK Schattdorf habe somit das Baugesuch noch nach altem Recht zu beurteilen gehabt.