IVHB beziehungsweise RPBG. Für eine abweichende Definition eines Geschosses als Untergeschoss verbleibt den Gemeinden jedoch keine Entscheidungsfreiheit. Die als «Untergeschoss» bezeichneten Geschosse des konkreten Bauprojektes waren nach IVHB/RPBG als Vollgeschosse zu betrachten. Das Bauprojekt verletzte damit die Vorschriften über die zulässige Geschosszahl. Eine behördliche Zusicherung im Sinne des Grundsatzes des Vertrauensschutzes lag nicht vor. Die Verweigerung der Baubewilligung erfolgte daher zurecht. Obergericht, 21. April 2017, OG V 16 17 Aus den Erwägungen: 2. Eine erste Streitfrage betrifft die Frage nach dem anwendbaren Recht.