{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-04-21", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-17_2017-04-21.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11899", "Checksum": "a8965567b661ed2c4629738c43fe0d8e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.04.2017 2017_OG V 16 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Art. 9 BV. Art. 106 Abs. 1 KV. Art. 18 Abs. 1 und 3 PBG. Art. 2 Abs. 1 und 3 Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG). "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:42", "Checksum": "d9f47055a867d202ff7d3982f8706a49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.04.2017 2017_OG V 16 17\nRegeste:\nBaurecht. Art. 9 BV. Art. 106 Abs. 1 KV. Art. 18 Abs. 1 und 3 PBG. Art. 2 Abs. 1 und 3 Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG). \n\nebenso offenbleiben, wie die Frage, ob das öffentliche Interesse an der richtigen\nDurchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes überwiegt.\n\n6. Die Beschwerdeführerin 2 rügt, ihre Gemeindeautonomie sei verletzt.\n\na) Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom,\nwenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder\nteilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche\nEntscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die\nBefugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen\nentsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts\nbetreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen\nAufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der\nUmfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich\nanwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 142 I 180 E. 2, 136 I 397\nE. 3.2.1). Nach Art. 106 Abs. 1 KV sind die Gemeinden im Rahmen der Verfassung und der\nGesetzgebung befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behörden und Angestellten zu\nwählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen\nselbstständig zu verwalten.\n\nb) Wie dargelegt, sind die Baubegriffe im übergeordneten, das heisst\ninterkantonalen und kantonalen Recht abschliessend definiert. Den Gemeinden verbleibt bei\nder Definition eines Geschosses als Untergeschoss insofern keine Entscheidungsfreiheit.\nWenn die Vorinstanz bei der Beurteilung der streitigen Geschosse der Definition im\nübergeordneten Recht folgt, ist darin keine Verletzung der Gemeindeautonomie zu erblicken.\n\nc) Eine Entscheidungsfreiheit verbleibt den Gemeinden einzig mit Bezug auf die\nFestlegung des zulässigen Masses über die Fassadenlinie. Die Beschwerdeführerin 2 hat\ndas zulässige Mass in der BZO Schattdorf 2014 definiert. Dabei ist das zulässige Mass\ngemäss BZO Schattdorf 2014 im Vergleich zur subsidiären Bestimmung im RPBG\ngrosszügiger ausgefallen. Die Vorinstanz hat ihrer Beurteilung das zulässige Mass gemäss\nBZO Schattdorf 2014 zugrunde gelegt und insoweit die Gemeindeautonomie respektiert.\nInwiefern die Gemeindeautonomie trotzdem verletzt sein soll, ist nicht erkennbar.\n"}