{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-04-21", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-17_2017-04-21.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11899", "Checksum": "a8965567b661ed2c4629738c43fe0d8e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.04.2017 2017_OG V 16 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Art. 9 BV. Art. 106 Abs. 1 KV. Art. 18 Abs. 1 und 3 PBG. Art. 2 Abs. 1 und 3 Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG). "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:42", "Checksum": "d9f47055a867d202ff7d3982f8706a49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.04.2017 2017_OG V 16 17\nRegeste:\nBaurecht. Art. 9 BV. Art. 106 Abs. 1 KV. Art. 18 Abs. 1 und 3 PBG. Art. 2 Abs. 1 und 3 Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG). \n\n b) Die Beschwerdeführerin 2 hatte unter Geltung der BZO Schattdorf 1998 eine\nZweidrittel-Praxis bei der Beurteilung von Untergeschossen. Nach Art. 35 Abs. 1 BZO\nSchattdorf 1998 galt ein Untergeschoss dann als Vollgeschoss, wenn es mit mehr als zwei\nDritteln seiner Aussenflächen aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten\nTerrain herausragte (vergleiche Beschwerdebeilage [nachfolgend: BF-act.] 4). Im Rahmen\nder Revision der BZO Schattdorf wurde beabsichtigt, die gemeindliche Bauordnung so an\ndas übergeordnete Recht anzupassen, dass die frühere Zweidrittel-Praxis möglichst\nweitergeführt werden kann (vergleiche BF-act. 11 S. 10 unten). Dies mündete in die\nBestimmung von Art. 87 Abs. 2 Ziff. 6.2 BZO Schattdorf 2014, welcher vorsieht, dass\nUntergeschosse im Durchschnitt höchstens 2 m und absolut höchstens 3 m über das\nmassgebende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen dürfen (vergleiche E.\n3a hievor). Wie aus den beschwerdeweise eingereichten Unterlagen hervorgeht, war die\nMeinung, dass mit dieser Regelung die bisherige Praxis gemäss Art. 35 Abs. 1 BZO\nSchattdorf 1998 fortgeführt werden könne. Dies entgegen dem Einwand von Architektenseite\nim Rahmen der Vernehmlassung. Dort wurde ausgeführt, dass das Bauen im Gebiet Acherli,\nwelches sich in starker Hanglage befindet, mit der neuen Bestimmung massiv eingeschränkt\nsei (BF-act. 8 S. 2). Die Zonenplankommission (ZPK) der Beschwerdeführerin 2 vertrat in der\nFolge die Ansicht, 2 m von 3 m seien zwei Drittel. Die Praxis erfahre daher keine Änderung\n(BF-act. 8 S. 2). Die Auffassung der ZPK trifft in Fällen mit ebenem oder leicht geneigtem\nTerrain im Ergebnis in vielen Fällen wohl zu (vergleiche BF-act. 4 S. 3). Jedoch wird\nübersehen, dass sich in stärkeren Hanglagen die Zweidrittel-Praxis nach BZO Schattdorf\n1998 nicht halten lässt. Der Grund ist darin zu sehen, dass sich die Definition eines\nUntergeschosses gemäss Art. 35 Abs. 1 BZO Schattdorf 1998 von der – einzig verbindlichen\n– Definition eines Untergeschosses gemäss den Bestimmungen der IVHB beziehungsweise\ndes RPBG und der BZO Schattdorf 2014 unterscheidet. Während die BZO Schattdorf 1998\ndarauf abstellte, in welchem Ausmass sich die Aussenfläche des Geschosses unter Terrain\nbefindet, ist nunmehr entscheidend, wie weit die Oberkante des Geschosses von der\nFassadenlinie entfernt ist. Auf ebenem Terrain kann sich ein Untergeschoss mit einem Meter\nunter dem Terrain und mit zwei Meter über dem Terrain befinden. Damit befindet sich ein\nDrittel des Geschosses unter und zwei Drittel des Geschosses über Terrain. Ebenso ragt die\nOberkante des fertigen Bodens nur 2 m über die Fassadenlinie. Im Ergebnis ist ein solches\nGeschoss sowohl nach der alten Zweidrittelpraxis als auch nach den neuen Bestimmungen\ngemäss IVHB/RPBG als Untergeschoss anzusehen und es scheint, als ob die frühere Praxis\nweitergeführt werden könne. In Wirklichkeit fallen die beiden Beurteilungsweisen im Ergebnis\neinfach zusammen. In stärkerer Hanglage kann sich dagegen – wie der vorliegende Fall\nzeigt – eine Diskrepanz ergeben. Es kann sich ein Drittel der Aussenfläche eines\nGeschosses unter Terrain befinden, die Oberkante des fertigen Bodens aber über drei Meter\nüber die Fassadenlinie hinausragen, so dass nach alter Zweidrittelpraxis von einem\nUntergeschoss ausgegangen werden müsste, nach neuer IVHB/RPBG-Praxis aber ein\nVollgeschoss vorliegt. Da aufgrund der Harmonisierung der Baubegriffe für die Beurteilung\neines Geschosses als Untergeschoss nur die IVHB/RPBG-Praxis verbindlich sein kann, kann\neine davon abweichende Praxis nicht zulässig sein.\nc) Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) gebietet, dass die Privaten\nAnspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder\nin anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu\nwerden (BGE 129 I 170 E. 4.1, 126 II 387 E. 3a; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 624; zu den einzelnen Voraussetzungen bei\nbehördlicher Zusicherung vergleiche: BGE 8C_616/2013 vom 28.01.2014 E. 3.2.1). Nicht\njede behördliche Auskunft taugt indes als Vertrauensbasis. Eine vage Absichtskundgabe\noder ein Hinweis auf eine bisherige Praxis genügt nicht. Ebensowenig können Äusserungen\nund Stellungnahmen von Behördenmitgliedern im Vorfeld von Abstimmungen eine Wirkung\nals Auskunft oder Zusicherung, die Vertrauen begründet, entfalten (Häfelin/Müller/Uhlmann,\na.a.O., Rz. 668 f.; vergleiche auch: BGE 125 I 274 f. E. 4c). Wenn die Beschwerdeführerin 2\nim Vorfeld der Abstimmung zur Revision der BZO in allgemeiner Weise kundtat, die\nbisherige Praxis liesse sich weiterführen, ist darin demnach keine vertrauensbildende\nbehördliche Zusicherung zu sehen. Ferner hat die Beschwerdeführerin 2 stets betont, dass\ndie Eigenheiten der gemeindlichen Baubewilligungspraxis beibehalten werden könnten,\nsoweit sie mit übergeordnetem Recht im Einklang stünden (vergleiche BF-act. 7 und 11).\nSelbst wenn daher die Angaben der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der Revision der BZO\nals behördliche Zusicherung angesehen werden müssten, erfolgten diese nicht vorbehaltlos.\nDie Beschwerdeführerin 2 gab zum Ausdruck, dass sie eine gemeindliche Praxis nur unter\nder Bedingung, dass kein Verstoss gegen übergeordnetes Recht vorliegt, fortzuführen gewillt\nist. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für eine vertrauensbildende\nbehördliche Zusicherung im Sinne der Rechtsprechung nicht gegeben, weswegen die\nBeschwerdeführer 1 unter dem Titel Vertrauensschutz nichts zu ihren Gunsten ableiten\nkönnen. Ob die Unrichtigkeit der behördlichen Auskunft angesichts der seit 2012\nbestehenden geänderten Rechtslage nicht ohne Weiteres hat erkannt werden können, kann\n"}