{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-04-21", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-17_2017-04-21.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11899", "Checksum": "a8965567b661ed2c4629738c43fe0d8e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.04.2017 2017_OG V 16 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Art. 9 BV. Art. 106 Abs. 1 KV. Art. 18 Abs. 1 und 3 PBG. Art. 2 Abs. 1 und 3 Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG). "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:42", "Checksum": "d9f47055a867d202ff7d3982f8706a49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.04.2017 2017_OG V 16 17\nRegeste:\nBaurecht. Art. 9 BV. Art. 106 Abs. 1 KV. Art. 18 Abs. 1 und 3 PBG. Art. 2 Abs. 1 und 3 Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG). \n\n f) Aus den aktenkundigen Bauplänen, insbesondere aus Plan Nr. 8276-106, ergibt\nsich, dass sowohl das «Untergeschoss 1» als auch das «Untergeschoss 2» das zulässige\nMass ab dem unteren Referenzpunkt übersteigen. Der untere Referenzpunkt ist dabei die\nFassadenlinie, also der Schnittpunkt von Fassadenflucht und massgebendem Terrain. Die\nGeschosshöhe über Terrain beträgt beim «Untergeschoss 2» 2,8 m (577.90 ./. 575.10).\nHinzu kommt ein aus dem Terrain ragender Teil des Fundaments, welcher weit mehr als 20\ncm ausmacht. Damit ragt das «Untergeschoss 2» mehr als die absolut zulässigen 3 m über\nden unteren Referenzpunkt hinaus. Die Geschosshöhe über Terrain beim «Untergeschoss\n1» beträgt ebenfalls 2,8 m (580.70 ./. 577.90). Hinzu kommt derjenige Teil des Neubaus,\nwelcher bis zum unteren Referenzpunkt reicht, also die 2,8 m des «Untergeschosses 2» und\nder Teil des herausragenden Fundaments. Dies ergibt für das «Untergeschoss 1» ein\nHerausragen über den massgebenden Referenzpunkt von weit über 6 m, wie auch die\nVorinstanz zurecht erkannte. Damit ergibt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dass\nes sich bei den streitigen Geschossen, «Untergeschoss 1» und «Untergeschoss 2», nicht um\nUntergeschosse, sondern um Vollgeschosse handelt (vergleiche Ziff. 6.1 RPBG Anhang). In\nder Wohnzone W 1 ist jedoch nur ein Vollgeschoss zulässig, weshalb das Bauprojekt gegen\ndie Vorschriften über die zulässige Geschosszahl verstösst. Der Entscheid der Vorinstanz ist\nvor dem Hintergrund der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (E. 3a f. hievor) nicht\nzu beanstanden.\n\n4. Die Beschwerdeführer 1 rügen eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1\nBV; Art. 11 Abs. 1 KV). Sie begründen ihre Auffassung mit dem Argument, dass je nachdem,\nob Einsprache gegen ein Bauprojekt erhoben werde, die alte BZO Schattdorf 1998 oder die\nneue BZO Schattdorf 2014 zur Anwendung gelange. Nachdem sich die einschlägigen\nrechtlichen Bestimmungen aus dem kantonalen und interkantonalen Recht ergeben und sich\ndie intertemporalrechtliche Frage in Bezug auf die anzuwendende BZO gar nicht stellt, läuft\ndas Argument der Beschwerdeführer 1 ins Leere. Inwiefern die Rechtsgleichheit darüber\nhinaus verletzt sein soll, ist nicht erkennbar und wird von den Beschwerdeführern 1 auch\nnicht näher dargelegt.\n\n5. a) Die Beschwerdeführer 1 berufen sich auf den Grundsatz des\nVertrauensschutzes und halten dafür, es sei ihnen zugesichert worden, dass die neue BZO\nSchattdorf 2014 keine materiellen Änderungen mit sich bringen würde. Sowohl die\nBeschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 seien davon ausgegangen, dass die\nbisherige Praxis bezüglich Geschossbeurteilung weitergeführt werden könne.\n\n"}