{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-04-21", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-17_2017-04-21.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11899", "Checksum": "a8965567b661ed2c4629738c43fe0d8e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.04.2017 2017_OG V 16 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Art. 9 BV. Art. 106 Abs. 1 KV. Art. 18 Abs. 1 und 3 PBG. Art. 2 Abs. 1 und 3 Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG). "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:42", "Checksum": "d9f47055a867d202ff7d3982f8706a49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.04.2017 2017_OG V 16 17\nRegeste:\nBaurecht. Art. 9 BV. Art. 106 Abs. 1 KV. Art. 18 Abs. 1 und 3 PBG. Art. 2 Abs. 1 und 3 Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG). \n\n b) Im Anhang zum RPBG sind ferner wiederum in Übereinstimmung mit dem\nAnhang 1 zur IVHB die Begriffe «Fassadenflucht» und «Fassadenlinie» definiert. Als\nFassadenflucht gilt die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die\näussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und\nrückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt (Ziff. 3.1). Die Fassadenlinie ist die\nSchnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain (Ziff. 3.2).\n\nc) Die Vorinstanz erwägt, der geplante Neubau komme in einer steilen, gegen\nNordwesten abfallenden Hanglage zu liegen und weise vier Geschosse auf. Aus den\nBauplänen ergebe sich, dass im obersten, als «Dachgeschoss» bezeichneten Geschoss, die\nGaragen und der Eingangsbereich des Wohnhauses errichtet werden sollten. Darunter\nsollten auf zwei Geschossen («Erdgeschoss» und «Untergeschoss 1») die Hauptwohnung\nund im untersten Geschoss («Untergeschoss 2») eine Einliegerwohnung entstehen. Es sei\nunbestritten, dass die oberen zwei Geschosse als Dachgeschoss und Vollgeschoss zu\nqualifizieren seien. Streitig sei, ob die untersten zwei Geschosse («Untergeschoss 1» und\n«Untergeschoss 2») Untergeschosse darstellten und deshalb nicht als Vollgeschosse\nanzurechnen seien. Aus den Bauplänen ergebe sich, dass sowohl das «Untergeschoss 1»\nals auch das «Untergeschoss 2» die absolute Höchstgrenze von 3 m zwischen oberem und\nunterem Referenzpunkt deutlich überschreite. So rage beim «Untergeschoss 1» die\nOberkante des fertigen Bodens an der talseitigen Fassadenflucht bis weit über 6 m über die\nFassadenlinie hinaus. Beim «Untergeschoss 2» seien dies bis über 4 m. Damit seien beide\nstreitgegenständlichen Geschosse als Vollgeschosse zu qualifizieren. Das Bauvorhaben\nweise daher insgesamt drei Vollgeschosse auf. In der Wohnzone W 1, in welcher das\nBauvorhaben entstehen soll und in welcher nur ein Vollgeschoss zulässig sei, stelle dies\neinen Verstoss gegen die Vorschriften über die zulässige Geschosszahl dar.\nd) Die Beschwerdeführer 1 und 2 bestreiten nicht, dass die IVHB gegenüber der\ngemeindlichen Bauordnung höherrangiges Recht darstellt. Insofern scheinen auch die\nBeschwerdeführer anzuerkennen, dass in der vorliegenden Bausache die IVHB\nbeziehungsweise das RPBG, welches die IVHB auf kantonaler Ebene abbildet, zur\nAnwendung gelangen. Sie rügen indes, die IVHB lasse offen, ob für die Berechnung bei\nUntergeschossen «die Fassadenlinie lediglich bis zur Unterkante des jeweiligen Geschosses\noder darüber hinaus zu berücksichtigen sei». Der Wortlaut deute darauf hin, dass es auch\nmehrere Untergeschosse geben dürfe, die je nach Praxis oder gesetzlicher Regelung des\nGemeinwesens «einzeln oder gemeinsam berechnet» werden sollten. Gemäss Beurteilung\nder Vorinstanz würden jeweils mehrere Untergeschosse gemeinsam berechnet und die\nFassadenlinie über die Unterkante des jeweiligen Geschosses hinaus berechnet. Ziff. 6.2\nIVHB Anhang genüge ferner bezüglich der Normdichte und Normstufe nicht. Bei den\n«Erläuterungen» zur IVHB handle es sich nicht um Gesetze im formellen Sinn. Diese\nErläuterungen seien demokratisch nicht legitimiert.\n\ne) Die Rügen sind unbegründet. Zum einen trifft nicht zu, dass die Vorinstanz die\nstreitigen Geschosse «zusammen berechnet». Die Vorinstanz prüfte beide Geschosse je\neinzeln darauf hin, ob sie als Untergeschosse zu gelten haben oder nicht. Dabei orientierte\nsie sich an den – jedenfalls im Ergebnis – korrekten gesetzlichen Bestimmungen (vergleiche\nE. 3a ff. hievor). Im Weiteren trifft nicht zu, dass es den angewendeten Bestimmungen an\nder demokratischen Legitimation fehlen würde. Das revidierte PBG wurde dem Volk\nunterbreitet und von diesem in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010 angenommen\n(vergleiche Art. 90 Abs. 1 KV; Amtsblatt des Kantons Uri Nr. 24 vom 18.06.2010 S. 937).\nDamit ist die Ermächtigung des Regierungsrates, die Begriffe, Mess- und\nBerechnungsweisen im Bauwesen zu bestimmen und den Beitritt zur IVHB zu erklären,\ndemokratisch legitimiert (vergleiche E. 2c hievor). Die Anhänge zur IVHB sind ferner –\ngesetzgeberisch vorbildlich – in das kantonale Reglement übernommen und im Rechtsbuch\npubliziert worden. Insbesondere aus den im RPBG enthaltenen Skizzen ergibt sich\nanschaulich, wie die einzelnen Begriffe zu verstehen sind. Die IVHB ist dabei\ninterkantonales, das PBG und das RPBG kantonales Recht. Von ungenügender\ndemokratischer Legitimation sowie ungenügender Normdichte beziehungsweise -stufe kann\nsomit keine Rede sein.\n\n"}