{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-04-21", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-17_2017-04-21.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11899", "Checksum": "a8965567b661ed2c4629738c43fe0d8e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.04.2017 2017_OG V 16 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Art. 9 BV. Art. 106 Abs. 1 KV. Art. 18 Abs. 1 und 3 PBG. Art. 2 Abs. 1 und 3 Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG). 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Im konkreten\nFall definierte die bisherige Bauordnung der Gemeinde ein Untergeschoss\nanders als gemäss IVHB beziehungsweise RPBG. Für eine abweichende\nDefinition eines Geschosses als Untergeschoss verbleibt den Gemeinden\njedoch keine Entscheidungsfreiheit. Die als «Untergeschoss» bezeichneten\nGeschosse des konkreten Bauprojektes waren nach IVHB/RPBG als\nVollgeschosse zu betrachten. Das Bauprojekt verletzte damit die Vorschriften\nüber die zulässige Geschosszahl. Eine behördliche Zusicherung im Sinne des\nGrundsatzes des Vertrauensschutzes lag nicht vor. Die Verweigerung der\nBaubewilligung erfolgte daher zurecht.\n\nObergericht, 21. April 2017, OG V 16 17\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Eine erste Streitfrage betrifft die Frage nach dem anwendbaren Recht.\n\na) Die Vorinstanz erwägt, es sei am 6. April 2015 die Bau- und Zonenordnung der\nGemeinde Schattdorf vom 24. November 2014 (nachfolgend: BZO Schattdorf 2014) in Kraft\ngetreten. Diese habe die alte Bau- und Zonenordnung vom 15. Juni 1998 ersetzt\n(nachfolgend: BZO Schattdorf 1998). Nach Art. 148 BZO Schattdorf 2014 seien hängige\nBaugesuche bis zum erstinstanzlichen Bauentscheid nach bisherigem Recht zu beurteilen.\nDas Rechtsmittelverfahren richte sich nach neuem Recht. Die Beschwerdeführer 1 hätten ihr\nBaugesuch am 16. Dezember 2014 und somit vor Inkrafttreten der BZO Schattdorf 2014\neingereicht. Die BK Schattdorf habe somit das Baugesuch noch nach altem Recht zu\nbeurteilen gehabt. Für die Vorinstanz als Rechtsmittelinstanz sei die neue BZO Schattdorf\n2014 anzuwenden.\n\nb) Die Beschwerdeführer 1 wenden ein, die Vorinstanz lege die\nÜbergangsbestimmung von Art. 148 BZO Schattdorf 2014 falsch aus. Es habe klar die\nMeinung bestanden, dass für hängige Verfahren (nur) das formelle Recht der neuen BZO\nSchattdorf 2014 gelten solle. Hingegen sei das materielle Recht der alten BZO Schattdorf\n1998 für hängige Verfahren weiterhin gültig.\n\nc) Seit dem 1. Januar 2012 steht das PBG in Kraft. Nach Art. 18 Abs. 1 PBG\nbestimmt der Regierungsrat in einem Reglement die Begriffe, Mess- und\nBerechnungsweisen im Bauwesen. Der Regierungsrat kann zu diesem Zweck der\nInterkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beitreten und\ndiese verbindlich erklären (Art. 18 Abs. 3 PBG). Der Regierungsrat des Kantons Uri erliess\ngestützt hierauf das Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG, RB 40.1115; in Kraft\nseit 01.01.2012). Nach dessen Art. 2 Abs. 1 erklärt der Regierungsrat für den Kanton Uri den\nBeitritt zur IVHB. Art. 2 Abs. 3 RPBG hält fest, dass die Begriffe, Messweisen und die damit\nverbundenen Masse, wie sie sich aus der IVHB und dem Reglement ergeben, im Anhang\nzum Reglement enthalten sind. Der Anhang ist Bestandteil des Reglements. Im Anhang zum\nRPBG wird sodann wörtlich beziehungsweise grafisch der Anhang 1 (Begriffe und\nMessweisen) und der Anhang 2 (Skizzen) zur IVHB wiedergegeben. Der Kanton Uri hat\nsomit per 1. Januar 2012 den Beitritt zur IVHB erklärt und die Anhänge zur IVHB in einen\neigenen kantonalen Vollzugserlass, das RPBG, überführt. Die Vorschriften der Gemeinden,\ndie dem PBG oder darauf gestützter Ausführungsbestimmungen widersprechen, gelten als\naufgehoben (Art. 125 Abs. 1 PBG). Seit dem 1. Januar 2012 gelten mit anderen Worten die\nVorschriften der IVHB beziehungsweise des PBG und RPBG ungeachtet dessen, ob in den\ngemeindlichen Bauordnungen abweichende Bestimmungen enthalten sind. Die\nÜbergangsbestimmung von Art. 125 Abs. 4 PBG bezog sich auf übergangsrechtliche Fälle\nim Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des PBG und betrifft nicht Fälle späterer\nAnpassungen gemeindlicher Bauordnungen. Die fünfjährige Umsetzungsfrist von Art. 125\nAbs. 2 PBG betrifft ferner nur die Nutzungspläne und die damit verbundenen Vorschriften.\nWie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, kann daher letztlich offenbleiben, ob im\nvorliegenden Fall die BZO Schattdorf 2014 oder die BZO Schattdorf 1998 zur Anwendung\ngelangt, nachdem für das vorliegende Bauprojekt, welches erst im Dezember 2014\neingereicht wurde, jedenfalls die Baubegriffe der IVHB beziehungsweise des RPBG gelten.\n\n3. a) Im Anhang zum RPBG wird in Übereinstimmung mit dem Anhang 1 zur IVHB\ndefiniert, was als «Untergeschoss» gilt. Untergeschosse sind demnach Geschosse, bei\ndenen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel\nhöchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt (Ziff. 6.2). Das\nzulässige Mass bestimmt sich nach dem RPBG, soweit die Bauordnung der Gemeinde\nnichts anderes bestimmt (Ziff. 6.2 RPBG Anhang). Die Gemeinden haben hier somit einen\ngewissen Entscheidungsfreiraum. Während Art. 87 Abs. 2 Ziff. 6.2 BZO Schattdorf 2014\nvorsieht, dass Untergeschosse im Durchschnitt höchstens 2 m und absolut höchstens 3 m\nüber das massgebende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen dürfen, ist die\nBestimmung im RPBG restriktiver. Nach RPBG dürfen Untergeschosse im Durchschnitt\nhöchstens 1 m und absolut höchstens 1,5 m über das massgebende respektive über das\ntiefer gelegte Terrain hinausragen (Ziff. 6.2 RPBG Anhang). Ab dem 1. Januar 2012 bis zum\nInkrafttreten der BZO Schattdorf 2014 galt somit grundsätzlich die restriktivere Bestimmung\nim RPBG.\n\n"}