31 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement). Die mittlere Anwaltsentschädigung von Fr. 2‘500.-- ist ebenfalls angemessen zu erhöhen und auf Fr. 5‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) festzulegen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung von Fr. 1‘650.-- zu bezahlen (Anspruch Beschwerdeführer: 5‘000.-- x 0.66 = 3‘300.--; Anspruch Beschwerdegegnerin: 5‘000.-- x 0.33 = 1‘650.--; 3‘300.-- ./. 1‘650.-- = 1‘650.--; Art. 37 Abs. 3 VRPV).