d) Im Rechtsmittelverfahren hat die Behörde dem ganz oder teilweise obsiegenden Beteiligten auf dessen Begehren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, wenn ihm im Verfahren notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind (Art. 37 Abs. 2 VRPV). Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin sind anwaltlich vertreten. Sie haben entsprechend ihrem teilweisen Obsiegen beziehungsweise Unterliegen je Anspruch auf eine teilweise Parteientschädigung im Verhältnis des vorstehend Dargelegten (E. 6c hievor). Die Anwaltsentschädigung beträgt Fr. 150.-- - 7 500.-- (Art. 31 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement).