In Bezug auf die Irrtumsanfechtung obsiegt der Beschwerdeführer. Die auf diese Frage sowie auf die verfahrensrechtlichen Fragen entfallenden Kosten hat er nicht zu tragen. Es rechtfertigt sich, das Obsiegen des Beschwerdeführers etwas höher zu gewichten, ein Abstellen alleine auf die strittigen Geldbeträge ist aber nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten als zu zwei Dritteln obsiegend zu betrachten, entsprechend hat er einen Drittel der Spruchgebühr zuzüglich Auslagen und Kanzleigebühr zu tragen. Die Beschwerdegegnerin hat demgegenüber die restlichen zwei Drittel der amtlichen Kosten zu tragen.