c) Im Rechtsmittelverfahren trägt der Beteiligte, der unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird, die amtlichen Kosten. Unterliegt er nur teilweise, wird ihm nur der entsprechende Teil der Kosten auferlegt (Art. 34 Abs. 1 lit. b VRPV). Mit seinem Hauptantrag auf Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zufolge Handlungsunfähigkeit des Kirchenrates unterliegt der Beschwerdeführer. Ebenso unterliegt er mit Bezug auf den von der Beschwerdegegnerin geforderten Betrag von Fr. 25‘496.50. Die mit diesen Fragen zusammenhängenden Kosten hat der Beschwerdeführer zu tragen. In Bezug auf die Irrtumsanfechtung obsiegt der Beschwerdeführer.