b) Für die Höhe der amtlichen Kosten gilt gemäss Art. 38 VRPV die Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, RB 2.3231). Innerhalb des Gebührenrahmens ist die einzelne Gebühr nach dem Streit- oder, wo ein solcher nicht besteht, nach dem Interessenwert, der Anzahl der Verhandlungen, dem Umfang der Beweisvorkehren sowie der Schwierigkeit des Sachverhaltes und der Rechtsfragen festzulegen (Art. 3 Gerichtsgebührenverordnung). Der Gebührenrahmen beträgt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 500.-- bis 8‘000.-- (Art. 2 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung i.V.m.