Allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdeführer beantragt zur Hauptsache die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung. Damit lautet das Hauptbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme. Die Parteien äussern sich nicht zum Streitwert, weshalb das Gericht ihn nach Ermessen festsetzt. Das Gericht erachtet es für die Belange der Streitwertfestlegung als sachgerecht, die strittigen Beträge zusammenzurechnen.