Der Betrag von Fr. 25‘496.50 als solcher ist nicht mehr bestritten. Damit ist dieser Betrag durch den Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist insoweit abzuweisen. 5. Insgesamt ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gutzuheissen ist. Dispositiv-Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.