Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf eine Berichterstattung der Neuen Urner Zeitung vom 18. November 2015. In diesem Artikel werden jedoch keine Informationen zum ehemaligen Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers preis gegeben. Eine Verletzung der Stillschweigevereinbarung liegt nicht vor. Damit ist auch die Forderung von Fr. 5'000.-- für eine weitere Konventionalstrafe unbegründet. d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachte Verrechnungsforderung von gesamthaft Fr. 20‘000.-- unbegründet ist. Der Betrag von Fr. 25‘496.50 als solcher ist nicht mehr bestritten.