Die Beteiligten berufen sich ja auf die abgeschlossene Stillschweigevereinbarung und geben trotz Insistierens gerade keine Informationen über den Aufhebungsvertrag preis. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verrechnungsforderung von Fr. 15'000.-- erschöpfen sich denn auch weitgehend in der blossen Behauptung, die Stillschweigevereinbarung sei verletzt worden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O., S. 13, S. 23 Ziff. 3; Replik a.a.O., S. 23; Stellungnahme zur Duplik vom 01.02.2016, S.12). Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf eine Berichterstattung der Neuen Urner Zeitung vom 18. November 2015.