c) Zum Beweis seiner Forderung von drei Konventionalstrafen (Fr. 15‘000.--) ruft der Beschwerdeführer Zeitungsartikel der Neuen Urner/Luzerner Zeitung sowie des Urner Wochenblatts vom 19. November 2014 an. In den genannten Artikeln wird über die Herbstversammlung 2014 der Beschwerdegegnerin berichtet. Es ist zu lesen, dass die Anwesenden an der Herbstversammlung über die finanziellen Auswirkungen der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer informiert werden wollten. Es wurde dann mitgeteilt, dass die Geschäftsprüfungskommission und der Kirchenrat unter Schweigepflicht stünden. Bei Nichteinhalten drohe eine Konventionalstrafe von Fr. 5'000.-- aufwärts.