b) Der Beschwerdeführer bestreitet den Betrag nicht (mehr) grundsätzlich (Replik vom 30.11.2015, S. 23). Er macht aber geltend, die drei Konventionalstrafen von gesamthaft Fr. 15‘000.-- wegen Verletzungen der Stillschweigeklausel im Zusammenhang mit der Herbstversammlung 2014 sowie eine weitere Konventionalstrafe von Fr. 5‘000.-- wegen einer erneuten Verletzung anlässlich der Herbstversammlung 2015 liessen den geschuldeten Betrag auf Fr. 5‘496.50 sinken.