2 und 3 der angefochtenen Verfügung zurückzufordern. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich insoweit als begründet und ist gutzuheissen, ohne dass auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Anfechtungserklärung vom 19. Februar 2015 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 07.09.2015, S. 22 Ziff. 3) eingegangen werden müsste. 4. Strittig ist zwischen den Parteien der von der Beschwerdegegnerin zurückgeforderte Betrag von Fr. 25‘496.50.