Insbesondere ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer über seine neue Stelle in grundsätzlicher Art im Rahmen der Trennungsverhandlungen informiert hat. So hat er darüber orientiert, dass er eine neue Stelle in Aussicht habe und sich künftigen Lohn auf die Lohnausfallsentschädigung werde anrechnen lassen, was dann auch geschah. Die Irrtumsanfechtung erfolgte nach dem Gesagten zu Unrecht, weswegen es keine Rechtsgrundlage gibt, die Beträge gemäss Dispositiv-Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung zurückzufordern.