l) Als Zwischenfazit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall im Rahmen der Verhandlungen zum angefochtenen Aufhebungsvertrag nicht verpflichtet war, über seinen zukünftigen Arbeitgeber zu informieren. War er dazu nicht verpflichtet, geht eine Berufung auf Art. 28 Abs. 1 OR fehl. Andere Täuschungshandlungen sind weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer über seine neue Stelle in grundsätzlicher Art im Rahmen der Trennungsverhandlungen informiert hat.