Der Beschwerdegegnerin war diese Frage bei Abschluss des Aufhebungsvertrags somit bewusst. Sie kann sich im vorliegenden Verfahren nicht darauf berufen, sie hätte sich darüber getäuscht. Im Übrigen gehen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin an der Sache vorbei: Streitfrage ist nicht, ob das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer noch zumutbar gewesen wäre (es sollte ja gerade enden). Streitfrage ist, ob die Beschwerdegegnerin einer Täuschung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 OR unterlag, indem der Beschwerdeführer nicht über den künftigen Arbeitgeber aufklärte. Dazu bestand allerdings, wie hinlänglich gezeigt, keine Verpflichtung.