Es hätte insofern keine Verpflichtung bestanden, dem Beschwerdeführer eine Lohnausfalls- und eine Abgangsentschädigung auszurichten, nachdem er selber dafür gesorgt habe, dass eine Wiederwahl über das Jahr 2016 hinaus und eine Weiterbeschäftigung ab dem 1. August 2014 nicht mehr möglich war (angefochtene Verfügung, S. 14 Ziff. 4.2 f.). Der Beschwerdegegnerin ist entgegenzuhalten, dass die Frage der Ausrichtung einer Abgangsentschädigung trotz Nichtwiederwahl im Rahmen der Verhandlungen zum Aufhebungsvertrag bereits aufgeworfen wurde (E. 3e cc hievor). Der Beschwerdegegnerin war diese Frage bei Abschluss des Aufhebungsvertrags somit bewusst.