k) Die Beschwerdegegnerin bringt vor, das Wissen um die Umstände der neuen Stelle des Beschwerdeführers hätte die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gemacht. Es hätte insofern keine Verpflichtung bestanden, dem Beschwerdeführer eine Lohnausfalls- und eine Abgangsentschädigung auszurichten, nachdem er selber dafür gesorgt habe, dass eine Wiederwahl über das Jahr 2016 hinaus und eine Weiterbeschäftigung ab dem 1. August 2014 nicht mehr möglich war (angefochtene Verfügung, S. 14 Ziff.