Tatsache ist, dass die Beschwerdegegnerin Sparabsichten hatte und der Beschwerdeführer mit seinem Bemühen um eine neue Stelle diesen Absichten entgegen kam. Dass das zukünftige Lebens- und Arbeitskonzept des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin womöglich nicht entspricht, ist unter rechtlichen Gesichtspunkten unerheblich. Jedenfalls war der Beschwerdeführer nicht gehalten, darüber zu informieren (E. 3i hievor).