Es spielt daher keine Rolle, ob er sich im Herbst 2013 «gezwungen» sah, sich eine Stelle bei der katholischen Kirchgemeinde zusagen zu lassen (Duplik a.a.O. S. 5). Auch war der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, die Stelle in Stans anzunehmen, wie die Beschwerdegegnerin allenfalls meinen könnte, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer evangelisch-reformierter Pfarrer hätte bleiben können, wenn er das Angebot aus Stans ernsthaft geprüft hätte (Beschwerdeantwort a.a.O., S. 8). Tatsache ist, dass die Beschwerdegegnerin Sparabsichten hatte und der Beschwerdeführer mit seinem Bemühen um eine neue Stelle diesen Absichten entgegen kam.