j) Der Beschwerdeführer ist sodann nicht verpflichtet, sich für seine neue Stelle zu «rechtfertigen», wie dies die Beschwerdegegnerin zu meinen scheint (Duplik vom 19.01.2016 S. 5). Wie bereits ausgeführt, bemühte sich der Beschwerdeführer in Anbetracht der dargelegten Sparsituation um eine neue Stelle, was letztlich auch im Interesse der Beschwerdegegnerin war. So war es ja auch sie selber, welche dem Beschwerdeführer in Stans eine andere Stelle beschaffen wollte. Es spielt daher keine Rolle, ob er sich im Herbst 2013 «gezwungen» sah, sich eine Stelle bei der katholischen Kirchgemeinde zusagen zu lassen (Duplik a.a.