Ebenso kann der vorliegende Fall nicht mit Konstellationen wie in BGE 132 II 161 verglichen werden. Dort ging es um Verhandlungen zum Abschluss des ursprünglichen Arbeitsvertrages. Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer bei Abschluss seines Arbeitsvertrages im Jahr 2010 alle Voraussetzungen für eine Anstellung als evangelisch-reformierter Pfarrer erfüllte und insoweit kein Täuschungstatbestand vorlag.