Die Gefahr, dass ein Arbeitsverhältnis fortgeführt werden müsste, obwohl eine Unvereinbarkeit bestanden hätte – etwa, dass ein angestellter evangelischer Pfarrer, welcher sein Amt auch in Zukunft unverändert ausüben will, gleichzeitig dem katholischen Glauben angehört – bestand nicht, nachdem es, wie erwähnt, gerade Ziel der Trennungsverhandlungen gewesen war, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Der vorliegende Fall ist insoweit nicht vergleichbar mit Konstellationen, wie sie Fällen wie BGE 130 III 699 zugrunde liegen. Ebenso kann der vorliegende Fall nicht mit Konstellationen wie in BGE 132 II 161 verglichen werden.