Im vorliegenden Verfahren geht es indes nicht darum, ob eine allfällige Kündigung der Beschwerdegegnerin rechtens gewesen wäre, sondern darum, ob der Beschwerdeführer seine weiteren Zukunftspläne der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Trennungsverhandlungen zu offenbaren gehabt hätte. Die Gefahr, dass ein Arbeitsverhältnis fortgeführt werden müsste, obwohl eine Unvereinbarkeit bestanden hätte – etwa, dass ein angestellter evangelischer Pfarrer, welcher sein Amt auch in Zukunft unverändert ausüben will, gleichzeitig dem katholischen Glauben angehört – bestand nicht, nachdem es, wie erwähnt, gerade Ziel der Trennungsverhandlungen gewesen war, das Arbeitsverhältnis aufzulösen.