Die Frage war, ob ein vom Arbeitnehmer weiterhin gewolltes Arbeitsverhältnis in einem Tendenzbetrieb wegen weltanschaulichen Differenzen von eben diesem Tendenzbetrieb aufgelöst werden darf. Im vorliegenden Verfahren geht es indes nicht darum, ob eine allfällige Kündigung der Beschwerdegegnerin rechtens gewesen wäre, sondern darum, ob der Beschwerdeführer seine weiteren Zukunftspläne der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Trennungsverhandlungen zu offenbaren gehabt hätte.