Insofern ist auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf BGE 130 III 699 verfehlt. Dass die Zugehörigkeit zum evangelisch-reformierten Glauben eine Grundvoraussetzung für das ehemalige Amt des Beschwerdeführers ist und dass von einem solchen Amtsinhaber verlangt werden kann, dass er dem evangelisch-reformierten Glauben angehört, kann kaum bestritten werden. In BGE 130 III 699 ging es allerdings um ein grundsätzlich fortbestehendes (und nicht ohnehin zu beendendes) Arbeitsverhältnis. Die Frage war, ob ein vom Arbeitnehmer weiterhin gewolltes Arbeitsverhältnis in einem Tendenzbetrieb wegen weltanschaulichen Differenzen von eben diesem Tendenzbetrieb aufgelöst werden darf.