O., N. 2 zu Art. 321a). Der Arbeitnehmer kann dementsprechend grundsätzlich auch nicht gehalten sein, den ehemaligen Arbeitgeber über seine zukünftigen Pläne und insbesondere über seinen zukünftigen Arbeitgeber zu unterrichten, was insbesondere dann gelten muss, wenn es im eigenen Interesse des Arbeitgebers ist, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Die Treuepflicht kann nicht so weit reichen, dass über die Zeit, in welcher das ehemalige Arbeitsverhältnis gerade nicht mehr bestehen soll, zu informieren wäre. Insofern ist auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf BGE 130 III 699 verfehlt.