, Zürich 2012, N. 11 zu Art. 328b). Indes ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin auf die Treuepflicht des Beschwerdeführers pocht und anführt, er sei für das Amt nicht mehr geeignet gewesen, wenn es gerade darum ging, dass man sich aus beiderseitigem Interesse trennt. Die Verhandlungen waren ja gerade darauf ausgerichtet, dass der Beschwerdeführer sein Amt nicht weiter ausführt. Gerade in solchen Ablöseprozessen dürfen an die Treuepflicht keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, insoweit der Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit vorbereitet (vergleiche Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N. 2 zu Art.