i) Zurecht bringt die Beschwerdegegnerin zwar vor, dass die arbeitsbeziehungsweise dienstrechtliche Treuepflicht (Art. 26 Abs. 2 PV; Art. 321a Abs. 1 OR) mit sich bringt, dass der Arbeitnehmer alles von sich aus mitteilen muss, was ihn für die Ausübung seiner Arbeit als (absolut) ungeeignet erscheinen lässt, die vertragsgemässe Arbeitsleistung praktisch ausschliesst oder diese doch erheblich behindert (BGE 132 II 166 E. 4.2; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 - 362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, N. 11 zu Art.