Dafür, dass er auch ohne Umstrukturierung seine Stelle gewechselt hätte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr erachtet das Gericht es als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ohne die Umstrukturierungspläne der Beschwerdegegnerin seine Amtszeit als evangelischreformierter Pfarrer mindestens bis zu seinem Amtsende 2016 erfüllt hätte. Die Frage der Konversion wurde denn auch erst manifest, als Sparmassnahmen konkret wurden. Es ist deshalb verkürzt, dem Beschwerdeführer vorzuhalten, er sei für das Amt eines evangelischen Pfarrers ungeeignet, nachdem er während Jahren und bis zu den Sparplänen der Beschwerdegegnerin bestens geeignet war.